SATZUNG

Satzung des StadtSportverbandes Sprockhövel e.V. vom 23.10.06/28.3.07/07.04.2014

 

Hinweis zum Gesamttext „Satzung“:

 

Dem besonderen Zeitgeist der sprachlichen Veränderungen und Gleichstellungen der Geschlechter angepasst, sind alle erwähnten geschlechtsspezifischen Personenartikel als neutral zu verstehen.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der StadtSportverband Sprockhövel (SSV) ist die Vereinigung der Sportvereine in der Stadt Sprockhövel. Er hat seinen Sitz in Sprockhövel, ist unter der Vereinsregister-Nr. 432 beim Amtsgericht Hattingen eingetragen und führt den Zusatz e. V.

 

 § 3 Grundsätze der Tätigkeit 1.

Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

 

 § 4 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Sportvereine in der Stadt Sprockhövel. Insbesondere fördert der SSV die Zusammenarbeit der sporttreibenden Bevölkerung und Vereine im Stadtgebiet, fördert der SSV Bewegung, Spiel und Sport für alle Menschen in Sprockhövel, fördert der SSV die Zusammenarbeit der Sportvereine mit der Stadt und den Schulen, fördert der SSV die Jugendarbeit,

unterstützt der SSV die Vereine bei der Vergabe von Nutzungszeiten für Sporträume und bei der Beschaffung von Sportgeräten, Zuschüssen und anderen Ressourcen,

führt der SSV gemeinsame Veranstaltungen durch, fördert der SSV den Leistungs-, Breiten-, Freizeit-, Behinderten - und Gesundheitssport, pflegt der SSV die Kooperation mit ihm nahe stehender Verbände und Institutionen.

 

 § 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des SSV können alle Sportvereine in der Stadt Sprockhövel werden, soweit sie Mitglied eines dem LSB NRW e. V. angeschlossenen Verbandes sind. Mitglieder können auch sonstige, dem Sport dienende Vereine und Verbände sein. Die Aufnahme in den SSV erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird die Annahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides beim Vorstand – unter Zustellung bei dem 1. Vorsitzenden – Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins oder des Mitgliedsvereins.

 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden.

3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitgliedsverein schuldhaft in grober Weise die Interessen des SSV verletzt hat und wenn ein Mitgliedsverein auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung mit Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Dabei ist in der zweiten Mahnung auf den Ausschluss hinzuweisen. 5. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Ausschluss wird aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages durch den Vorstand oder einem anderen Mitgliedsverein durch Beschluss des Vorstandes nach mündlicher Verhandlung vollzogen. Dem betroffenen Mitgliedsverein ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitgliedsverein durch Einschreibebrief bekannt zugeben. Der Ausschluss ist der nächsten Mitgliedersammlung zur Bestätigung vorzulegen

 

§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Bestreitung der zur Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Kosten wird ein entsprechender Beitrag erhoben. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 8 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des SSV sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen; sie sind nicht Bestandteil der Satzung, sie sind jedoch für den gesamten SSV verbindlich.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung in allen Fragen, die die gemeinsamen Ziele des Sports betreffen. Die Satzung und die Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten. Umlagen für besondere Aufgaben können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Organe

Die Organe des SSV sind:

 die Mitgliederversammlung

 der Vorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des SSV. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Vereine.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes,

Wahl von Kassenprüfern,

Genehmigung des Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes,

Festlegung des Mitgliedsbeitrages,

Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Rechnungsjahr.

Darüber hinaus obliegt ihr die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge.

3. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Jahreshauptversammlung muss in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wählt für die Dauer von 2 Jahren die Vorstandsmitglieder, und zwar in Jahren mit ungrader Jahreszahl die ungerade bezeichneten und im folgenden Jahr die mit geraden Zahlen bezeichneten Mitglieder des Vorstands. Diese Regelung tritt mit dem 01.01.2007 in Kraft.

Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter (Vorsitzenden) und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

7. Stimmrecht haben die Vereinsvertreter. Dabei entsenden die Vereine ihre Delegierten wie folgt:

Vereine bis        50                beitragszahlende Mitglieder   = 1 Vertreter

Vereine von       51 bis   200 beitragszahlende Mitglieder   = 2 Vertreter

Vereine von     201 bis   500 beitragszahlende. Mitglieder  = 3 Vertreter

Vereine von     501 bis 1000 beitragszahlende Mitglieder   = 4 Vertreter

Vereine über                1000 beitragszahlende Mitglieder   = 5 Vertreter

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV im Rahmen und im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Geschäftsführer

5. dem Sportwart

6. dem Pressewart

7. dem Jugendwart

8. dem Sportabzeichenbeauftragten

9. den Ausschussvorsitzenden

4. Mit Ausnahme des Jugendwarts, dem Sportabzeichenbeauftragten und den Ausschussvorsitzenden werden alle Vorstandsmitglieder auf der Mitgliederversammlung (siehe § 11 Absatz 3) gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers. Eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig.

5. Der Jugendwart, der Sportabzeichenbeauftragte und die Ausschussvorsitzenden werden durch die zuständigen Gremien gewählt.

6. Der Vorsitzende des SSV beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

§ 12 a Ehrenamtspauschale

Der Vorstand kann bei Bedarf eine pauschale Tätigkeitsvergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 13 Sportjugend

Die Sportjugend im SSV führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die sich die Sportjugend im SSV gibt.

 

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

 

§ 15 Fachschaften

Die Fachschaften vertreten ihre Sportarten innerhalb des SSV. Die Wahl der Fachschaftsleiter erfolgt durch die Fachschaften. Jede Sportart kann durch eine Fachschaft vertreten werden. Die Fachschaften werden durch den Sportwart im Vorstand vertreten.

 

§§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig werden und kein anderes Amt im Vorstand des SSV bekleiden dürfen. Nach Ablauf einer Rechnungsperiode scheidet jeweils ein Kassenprüfer aus. Ein Prüfer kann nicht länger als zwei Jahre amtieren. Den Prüfern obliegen die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung des SSV und die Überprüfung des Vereinsvermögens. Sie berichten über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung als Entlastungsorgan.

 

§ 17 Vereinsvermögen und Auflösung des SSV

Die Auflösung des SSV kann nur durch einen zwei Drittel Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung, welche den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten muss, ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin zuzustellen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuer begünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen des SSV an die Stadt Sprockhövel bzw. seiner Rechtsnachfolge für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übertragen.

 

 

Schlussbestimmung Die Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung des SSV am 07.04.2014 beschlossen. Alle früheren Satzungen des SSV verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

Sprockhövel, 07.04.2014