Flüchtligshilfe

Hier findet Ihr Infos zu den Fragen, Flüchtlinge und Sport im Verein. Hier findet Ihr auch eine Ansprechpartnerin für Fragen der Flüchtlingshilfe.

Ansprechpartnerin im Stadt Sport Verband Sprockhövel

in Fragen der Flüchtlingshilfe Frau Beate Vohwinkel beate.vohwinkel (a) gmx.de /  oder Tel.:02324/3447583.


Hier eine Info zu Versicherung von Flüchtlingen, vom LSB Danke für die Info, die wir gerne an euch weitergeben möchten. Im Downloadbereich findet Ihr weitere Infos per PDF.


Aufgrund der zahlreichen Sportvereinsangebote für Flüchtlinge wird immer häufiger die Frage nach dem Versicherungsschutz diskutiert. Ich hoffe, die folgenden Informationen helfen euch als Ansprechpartner für eure Vereine weiter. Falls ihr noch fragen habt, könnt Ihr euch gerne an mich oder die entsprechenden Ansprechpartner (LSB/Sporthilfe s.u.) wenden.

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Nach Rücksprache mit dem LSB, der Sporthilfe und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt es eigentlich keine Einschränkungen im Versicherungsschutz für die Flüchtlinge, welche an Sportangeboten der Vereine teilnehmen wollen. 

Zwar haben die Flüchtlinge in Witten einen "Sonderstatus", da sie nicht durch die zentralen Standorte in Bielefeld und Dortmund registriert wurden (bzw. die Bezirksregierung vermittelt wurden), jedoch fallen sie nach Aussage der Sporthilfe unter die Konstellation"Anerkannter subsidiär Schutzberechtigter".

Auch sollten Sportangebote, die außerhalb der Kommune durchgeführt werden, kommuniziert werden. Denn auch hier greift der Versicherungsschutz für die Flüchtlinge, wenn die Kommune über den Aufenthaltsort informiert ist. 

Der Übungsleiter (ÜL) selbst ist in der Regel kein gesetzlicher Vertreter des Vereins und unterliegt somit keinem Haftungsausschluss, da im Sport das immanente Risiko besteht. Begeht der ÜL keine vorsätzliche Pflichtverletzung, ist er von jeglichen Risiko frei, da es keine Garantenstellung für ihn gibt. Den durch die Sportvereine angebotenen Sportangebote steht aus versicherungstechnischer Sicht nichts im Wege. Sollte es dennoch Rückfragen geben, können diese auch gerne direkt an den LSB -                            Siggi Blum (0203 7381-848) gerichtet werden.

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Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für Asylbewerber, Asylberechtigte und Flüchtlinge; ebenso bei Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter und Feststellung von nationalen Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5-7 des AufenthG.

 

Folgende Konstellationen sind möglich

Anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling

Als Asylberechtigter mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft besteht Versicherungsschutz, solange dieser Status anerkannt wird und bestehen bleibt.


Anerkannter subsidiär Schutzberechtigter

Versicherungsschutz besteht für subsidiär Schutzberechtigte, solange dieser Status anerkannt wird


Abgelehnte Asylantragsteller

Der Versicherungsschutz gilt maximal bis zum Ablauf der Ausreisefrist, gilt jedoch fort, wenn Klage gegen die Ablehnung erhoben wurde


Geduldeter Asylbewerber

Versicherungsschutz besteht analog eines Asylantrages bis zu einem Monat ab Beginn der Duldung, gilt jedoch fort, wenn Klage erhoben wird.

 

Ich hoffe, dass wir euch hiermit helfen konnten und verbleiben

 

 Mit freundlichen Grüßen

 Sporthilfe NRW e.V.

Wiebke Schandelle

Geschäftsführerin